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eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverstaͤndnisse
der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Artikel 18.
ESewicht ves Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth
suai Srt.Cr des Zollpfundes) wiegen. ,
»Zum-p- Fuͤr jedes Loth und fuͤr jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das
Wssen. Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
Artikel 18.
Befdrderung Portopflichtige Briefschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum Ge-
mit ehd wichte von 4 Loth ausschlietlich ohne Unterschied des Formates durchweg der
Behandlung als Briefpost-Sendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von
2 Pfund einschließlich nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Bei-
satz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird.
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27.
bezeichneten Korrespondenzen ohne. Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht,
die in den Artikeln 28. und 29. aufgeführten Oiensseorrespondeuen aber bis
zum Gewichte von Einem Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz
auf der Adresse mit der Briefpost befördert.
Außerdem sind die aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost einge-
henden und ihrer Natur nach 4# Weiterbeförderung mit der Briefpost geeig-
neten Sendungen, insofern die Vorschriften über zo amtliche Behandlung acht
entgegen stehen, ohne Unterschied des Gewichtes mit der Briefpost weiter zu be-
fördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Porto-
bezuges als Briefpost-Sendungen zu behandeln.
Artikel 20.
Franktrang. Für die innere Vereinskorrespondenz soll in der Regel die Vorausbezah=
lung des Porto stattfinden.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Korrespondenz innerhalb
des Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen
eine gänzliche Frankirung gestattet ist.
Artikel 21.
Unfranlirte und Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch
ra ea einem Zuschlage von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ. oder
3 Kreuzern Südd. Währ. für jeden einfachen Portosatz.
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Kouverts fran-
kirt sind, so wird das Ergänzungsporto und der Zuschlag eingehoben.
Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden
1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. We
glei