Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Aktien oder Aktienantheile muͤssen auf Namen lauten. Sie muͤssen 
auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, 
wenn nicht die Candesgesege nach Maaßgabe der besonderen örklichen Bedürf- 
nisse einen geringeren Betrag gestatten. 
Aktien oder Aktienankheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf 
einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag eselt werden, sind nich- 
us. ie Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für 
allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. « 
schei Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims- 
einen. 
Artikel 174. 
Kommanditgesellschaften. auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmi- 
gung errichtet werden. . 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Menzeichnung 
genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 175. 
bal Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß ent- 
alten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persoͤnlich haften- 
den Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
M die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschrankt sein soll; 
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Miegliedern 
aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden 
müsse; 
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung 
der Kommanditisten geschieht; 
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma- 
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf- 
zunehmen sind. 
Artikel 176. 
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem 
Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- 
register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 4 5 
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