Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begrei- 
fen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Ge- 
sammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die 
Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschluß- 
fassung kein Stimmrecht. " 
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine 
rechtliche Wirkung. 
Artikel 181. 
Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der 
persbnlich haftenden Gesellschafter fallen, oder welche denselben als besondere 
Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Ka- 
Pitalantheile dürfen von den personlich haftenden Gesellschaftern, so lange die 
letzteren in diesem ihrem Rechrsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht ver- 
dußert werden. 
Artikel 182. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohn- 
ort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. 
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, 
ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen 
werden. 
Die Uebertragun kann durch Indossament geschehen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen 
der Artikel 11—13. der allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Artikel 183. 
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, 
unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Ge- 
sellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken. 
Im Verhaltnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die 
Eigenthumer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeich- 
net sind. 
Zur Pruͤfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht 
verpflichtet. 
Artikel 184. 
So lange der Betrag einer Aktie nicht vollstaͤndig eingezahlt ist, bleibt 
der urspruͤngliche Zeichner zur Einzahlung des Ruͤckstandes an die Gesellschaft 
verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. 
Artikel 185. 
Die persoͤnlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath 
und den Kommanditisten spaͤtestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschaͤfts- 
jahres eine Bilanz des verflossenen Geschaͤftsjahres vorzulegen. A 
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