Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126. findet in Degug auf die Pri- 
vatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendurg Im Uebrigen gelten die 
Artikel 123. bis 128. auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
Artikel 201. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröff- 
nung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister ein- 
getragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Artikel 202. 
Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Ver- 
mögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf 
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Ge- 
sellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. 
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in an- 
derer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich 
zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich 
niederzulegen. 
Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlich- 
keiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des 
Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den 
Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. 
Artikel 203. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann 
nur wermöge einer staatlich genehmigten Abkänderung des Gesellschaftsvertrages 
erfolgen. 
Die Jurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen 
geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschafesvermögens im Falle der 
Auflösung maaßgebend sind (Artikel 201. 202.). 
Artikel 204. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrarhs sind gleich den persbnlich haftenden 
Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn 
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten 
1) Einlagen an die Kommandiristen zurückgezahlt, oder 
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien 
fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück- 
zahlung des Kapitals der Kommandirisen ohne Beobachtung der gesetz- 
lichen Besimmungen (Artikel 202. 203.) erfolgt ist. 
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