Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 31 — 
glech gerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungsporto ohne weitere Reduktion 
anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn 
der Werth der verwendeten Marken u. s. w. nicht einmal dem Betrage der ein- 
fachen Portotaxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letz- 
teren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) oder 
Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweige- 
rung der Annahme des Briefes. 
Artikel 22. 
Für Kreuz= oder Streifbandsendungen wird im Falle der Vorausbezah= S#ngen 
lung und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung ½ Band. 
der gleichmäßige Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 
1 Kreuzer Südd. Währ. bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und 
ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbandsen- 
dungen wird das gewöhnliche Ariefszorto“ nebst Zuschlag ebenfalls nur für die 
unberichtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifbandsendungen 
werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen 
nur bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich angenommen werden. 
Artikel 23. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, W 
wird bis zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Brief= und Mustrr. 
bern nach der Entfernung Cim Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) er- 
oben. 
Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von 4 Pfund einschließlich 
als Briefpost-Sendungen zu behandeln. 
Artikel 24. 
Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Re= Nekommondtrte 
kommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder re 
6 Kreuzern Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Ge- 
wicht zu bezahten. 
heb Die Rekommandationsgebuͤhr ist jederzeit zugleich mit dem Porto ein- 
zuheben. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des 
Adressaten (Retourrezepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden 
Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 
10 * Neukreuzern oder 6 Kreuzern Suͤdd. Waͤhr. von dem Äbsender 
zu erheben. 
Die Rekommandation von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestattet. 
Er. 5305.) Fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.