Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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durch die hierzu bestimmten oͤffentlichen Blaͤtter (Artikel 209. Ziff. 11.) bekannt 
gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung muͤssen zugleich die Glaͤubiger aufgefordert 
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. 
Artikel 244. 
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch 
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionaire an andere Personen 
übertragen wird. 
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung 
und das Rechtsverhältnit der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier 
zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen Behufs der Eintra- 
gung in das Handeeregister durch den Vorstand zu machen sind. 
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. 
Artikel 245. 
Das Vermäögen einer aufgelösten Mktiengesellschaft wird nach Tilgung 
ihrer Schulden unter die Aktionaire nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. 
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines 
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den 
bierzt sbestmmen öffentlichen Blättern (Artikel 243.) zum dritten Nale er- 
folgt ist. 
8 In Ansehung der aus den Handelsbuͤchern ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Glaͤubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbind- 
lichkeiten und sireitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft 
auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Artikel 202. Absatz 2. und 3.) zur An- 
wendung. 
Rüggueder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen WVorschriften 
entgegen handeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten 
Zahlungen verpflichtet. 
Artikel 246. 
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem 
Handelsgerichte zu bestimmenden scheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer 
von zehn Jahren niederzulegen. 
Artikel 247. 
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit 
einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 215.) kann nur unter staatlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
5 Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur An- 
wendung: 
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu 
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherslellung ihrer Glaubiger er- 
folgt ist. 2) Der
	        
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