— 535 —
Artikel 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigr, die abschriftliche Mittheilung der
jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der
Bücher und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters,
wenn wochhtige Gründe dazu vorliegen, die Mitthellung einer Bilonz oder son-
siger, Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit
anordnen.
Artikel 254.
Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Ge-
winn und. Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Er-
messen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt.
Artikel 255.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust
berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt.
Der stlille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage
seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet,
den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so
lange seine ursprüngliche Einlage durch Verluf vermindert ist, der jährliche
Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird,
vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 256.
Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben
dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.
Artikel 257.
Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers
des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; un entgegengesetzten Falle hafter der
stille Gesellschafter den Gladubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch.
Artikel 258.
Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfallt, so ist der
stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des
auf ihn fallenden Antheils am Verluste ubersteigt, seine Forderung als Konkurs-
gladubiger geltend zu machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis
zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich
ist, in die Konkursmasse zu zahlen.
(Nr. 5408.) Ar-