Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Fuͤr dergleicen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafuͤr festgesetzten 
Porto (Art. 22. und 23.) die Rekommandationsgebuͤhr wie fuͤr Briefe erhoben, 
und es finden auf dieselben auch im Uebrigen die für rekommandirte Briefe 
erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Artikel 25. 
ersagleizung. Für einen abhanden gekommenen rekommandirten Brief wird, mit Aus- 
nahme eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten 
Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Rthlrn. oder 21 Fl. 
Oesterr. oder 244 Fl. Südd. Währ. geleistet. Das Reklamationsrecht erlischt 
nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Ver- 
einsbezirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die bin- 
sichtlich der Ersatzleistung in den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichen- 
den Vorschriften. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, in deren Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Posiver= 
waltung für einen erweislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief 
dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sic sofort von derjenigen Verwaltung 
zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen har. Diese letztere 
Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende 
Verwaltung zu nehmen und so fort. Den Schaden trägt schließlich diejenige 
Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch auch die Ueberlieferung 
an eine andere Postverwaltung nachweisen kann. 
Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht 
angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Ver- 
eins-Postverwaltungen gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bei diesfallsigen 
Reklamationen zunächst diesenigen Postoerwaltungen, von welchen die Sendun- 
gen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Absender zu ver- 
treten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle 
vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an 
die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche 
der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den 
Postverwaltungen nicht statt. 
Artikel 20. 
Bestellung durch Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schrift- 
Ermresen. liche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, 
müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft 
den Adressaten besonders zugestellt werden. ç # 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit rekommandirt sein. 
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Exprehbrit 
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