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wahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewoͤhnlichen
Saͤtzen fordern.
Von seinen Darlehen, Vorschuͤssen, Auslagen und anderen Verwendun-
en kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz
ringen.
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionair und Spediteur.
Artikel 291.
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rech-
nung (Kontokurrent) stehr, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse
ein Ueberschuß gebührr, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich dar-
ue, Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern
erechtigt.
Der. Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den
Parteien ein Anderes beslimmt ist.
Artikel 292.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich
bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die
Landeögesetze solches gestatten.
Hee Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als sechs
vom Hundert jährlich bedungen werden.
Artikel 293.
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das
Kapital übersteigen. - . .
Artikel 294.
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums
oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
Artikel 295.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ab-
lauf einer Zeitfrist nicht gebunden.
Artikel 296.
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Artikel 297.
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf-
mann