Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewoͤhnlichen 
Saͤtzen fordern. 
Von seinen Darlehen, Vorschuͤssen, Auslagen und anderen Verwendun- 
en kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz 
ringen. 
Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionair und Spediteur. 
Artikel 291. 
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rech- 
nung (Kontokurrent) stehr, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse 
ein Ueberschuß gebührr, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich dar- 
ue, Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern 
erechtigt. 
Der. Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den 
Parteien ein Anderes beslimmt ist. 
Artikel 292. 
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich 
bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die 
Landeögesetze solches gestatten. 
Hee Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines 
Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als sechs 
vom Hundert jährlich bedungen werden. 
Artikel 293. 
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das 
Kapital übersteigen. - . . 
Artikel 294. 
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums 
oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. 
Artikel 295. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ab- 
lauf einer Zeitfrist nicht gebunden. 
Artikel 296. 
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu 
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme 
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
Artikel 297. 
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf- 
mann
	        
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