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mann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht
aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzee Willensmeinung aus seiner Er-
klärung oder aus den Umständen hervorgehr.
Artikel 298.
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Ver-
hältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten,
mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft
schliest, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 52. in Be-
ziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Ingleichen gilt die Bestimmung des Arrikels 55. in Beziehung auf den-
jenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Voll-
macht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handels-
geschäfts seine Vollmacht überschreitet. «
Artikel 299.
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegan-
genen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann ver-
langt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung verein-
barten Preises übersteigt.
Artikel 300.
Ein.Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation)
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat,
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung
geschriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Assigna-
kar geleisteres Zahlungsversprechen.
Artikel 301.
Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Lei-
stungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leiskung von einer Ge-
genleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.
Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich,
daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenmniß
der Valuta enthalten. 6
„Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, ! dessen
unsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung ver-
pflichtet.
Artikel 302.
Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der
Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Warrants) über Waaren oder
andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen
(Nr. 5408.) staat=