Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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staatlich ermaͤchtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und See- 
assekuranzpolizen durch Indossament uͤbertragen werden, wenn sie an Order 
lauten. 
Artikel 303. 
DOurch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln be- 
eichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den 
Frdossarar. über. 
Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm 
nach Maaßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen 
Kläger zustehen. , 
Der Schuldner ist nur gegen Aushaͤndigung des quittirten Papiers zu 
erfuͤllen verpflichtet. 
Artikel 304. 
Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Order 
lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in 
Artikel 303. erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, 
ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Artikel 305. 
Für Papiere, welche an Order lauten und welche durch Indossament 
übertragen werden können (Artikel 301. bis 304.), gelten in Betreff der Form 
des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung 
dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus- 
gabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11. bis 13. 36. und 74. der All- 
gemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. 
Sind die im Artikel 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so fin- 
den in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73. der Allgemeinen Deutschen 
Wechsel-Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der 
im Artikel 302. bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. 
Artikel 306. 
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in 
dessen Handelsbetriebe verdußert und übergeben worden sind, so erlangt der red- 
liche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer 
war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete 
Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber 
bei der Veräußerung unbekannt war. · · 
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in 
dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher 
begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Ge- 
genständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnach- 
folger nicht geltend gemacht werden. · · 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionairs, Spediteurs und Fracht- 
fuͤhrers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Di 
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