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Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen
oder verloren waren.
Artikel 307.
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber
auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von
einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere
gestohlen oder verloren waren.
Artikel 308.
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landezgesetze nicht
berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten.
Artikel 309.
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vor-
geschriebenen Förmlichkeiken sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für
eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweg-
lichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch In-
dossament übertragen werden können, bestellt wird.
In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Ver-
pfandung:
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung
des Besitzes auf den Glädubiger, wie solche nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird;
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die
Uebergabe des indossirten Papiers.
Artikel 310.
Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forde-
rung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläu-
biger, wenn der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt
machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforder-
lichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nach-
#suchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr
es Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegensiände oder eines Theils
derselben verordnet wird. «
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der
Glaͤubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unter-
laͤßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Ver—-
kauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.
Artikel 311.
Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine For-
derung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist,
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 73 daß