Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 33 — 
ist eine Bestellgebuͤhr von 3 Silbergroschen oder 15 Oesterr. Neukreuzern oder 
9 Kreuzern Südd. Währ. zu entrichten. 
Fir die auserhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden 
Expreßbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Silber- 
roschen oder 15 Oesterr. Neukrenzer oder 9 Kreuzer Südd. Währ. für die 
Beschaffung des Boten zu erheben. 
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung 
sind jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabe-Postanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die 
Postbehörde keine Entschädigung. 
Artikel 27. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der ortofrelheites. 
Postvereins-Staaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxris, wird in 
dem ganzen Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht 
portofrei befördert. 
Artikel 28. 
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von Einem Pfund ein- 
schließlich gegenseitig portofrei befördert die Korrespondenzen in reinen Staats- 
Dienstangelegenheiten (Offizialsachen) von Staats= und anderen öffentlichen 
Behörden des einen Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie 
in der Weise, wie es in dem Postibezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur 
Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offizialsache bezeichnet und mit dem Oienst- 
siegel rschlosen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde ange- 
eben ist. 
Dem amrlichen Schriftenwechsel in Deutschen Bundesangelegenheiten steht 
innerhalb des Gebietes des Deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum 
Gewichte von Einem Pfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen 
öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der 
durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind: 
„Deutsche Bundesangelegenheit.“ 
Artikel 29. 
Bis zum Gewicht von Einem Pfund einschließlich werden die dienstlichen 
Korrespondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privat- 
personen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich gegen- 
seitig porkofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem 
Briefpost-Tarif frankirt werden. Ergiebt sich, daß die Reklamation durch die 
Schuld eines Postbeamten hrrbeigefüh. worden ist, so muß der Schuldige auf 
Begehren das Porto erstatten. 
Ar- 
□O 
Jahrgang 1861. (Nr. 5305.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.