Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artitkel 320. 
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile fruͤher als ter 
Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht ze- 
schehen u erachten. 
benso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Wider= 
ruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben 
bei dem Antragsteller eingegangen ist. 
Artikel 321. 
.Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, 
so gilt der Jeilpunkr, in welchem die Erklärung der Annahme Behufs der Ab- 
sendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 
Artikel 322. 
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ableh- 
nung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage. 
Artikel 323. 
Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und 
dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letz- 
teren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Tntwort 
ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des 
Auftrages gilt. 
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auf- 
trage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auf- 
traggebers, soweir er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nach- 
theil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in 
einem offentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, 
bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. 
Dierter Abschnitt. 
Erfüllung der Handelsgeschäfte. 
Artikel 324. 
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschchen. wel- 
cher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht 
der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Z 
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem 
Orte zu erfüllen, an welchem er zur Fe# des Vertragsabschlusses seine Han- 
delsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch 
eine bestimmte Gacke übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Verwage= 
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