Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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abschlusses mit. Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so ge- 
schieht die Uebergabe an diesem Orte. 
Artikel 325. 
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen 
oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht 
ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der 
Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung 
dem Glaubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der 
Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermange- 
lung seinen Wohnort hatte. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des 
Schuldners (Artikel 324.) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Be- 
ziehung nicht geändert. · 
Artikel 326. 
Wenn die Zeit der Erfuͤllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht 
bestimmt ist, so kann die Erfuͤllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, 
sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas An- 
deres anzunehmen ist. 
Artikel 327. 
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf 
dhnliche Zeitbestimmungen, 6 entscheidet der Handelsgebranch des Ortes der 
füllung. 
# die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt 
der funfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. 
Artikel 328. 
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimm- 
2 Pist nach Abschluß des Verrrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der 
füllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; 
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag ge- 
eschlossen ist, nicht mit gerechner; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage 
bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
2) wenn die Fi nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate um- 
fassenden Zeitraum CJahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf 
denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses ent- 
spricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung 
auf den letzten Tag dieses Monats. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraum von funfzehn 
Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder 
(Au 540#) meh-
	        
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