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anstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu
sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben,
den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäu-
fer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm
den Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel be-
anstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handels-
gericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
sche Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll
zu erstatten.
st die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so
kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Arti-
kels 343. verkaufen lassen.
Artikel 349.
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der
Waare kann von dem Küufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst
aach Ablauf von sechs Monaten seit der Alieferung an den Käufer entdeckt
worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Mo-
naten nach der Ablieferung an den Käufer.
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347. vorgeschriebene so-
fortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate nach
der Ablieferung an den Kaufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise
erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.
An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebrauchen, durch welche für
einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch
nichts gedndert.
st die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist
vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden.
Artikel 350.
Die Bestimmungen der Artikel 347. und 349. können von dem Verkäu-
fer im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden.
Artikel 351.
Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes be-
stimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des
Messens und Wägens; der Käufer die Kosten der Abnahme.
Artikel 352.
Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt
das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch be-
sondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein
An-