Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem 
bestimmten Ansatze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuzie- 
ben ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsien des Käufers zu 
berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile 
efaktie) gefordert werden kann, ist nach#dem Vertrage oder dem Handelsge- 
brauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. « 
Artikel 353. 
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Boͤrsenpreis als Kaufpreis be- 
stimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und 
an dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maaßgebenden Handels- 
platze nach den dafür besichenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Er- 
mangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit dersel- 
ben, der mirtlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur 
Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufoerträge ergiebt. 
Artikel 354. 
Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und 
die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die 
Erfüllung des Vertrages und Schadensersagz wegen verspäteter Erfüllung ver- 
langen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Be- 
stimmungen des Artikels 343. für Rechnung des Käufers verkaufen und Scha- 
densersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob 
derselbe nicht geschlossen wäre. 
Artikel 355. 
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat 
der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspä- 
teter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob der- 
selbe nicht geschlossen wäre. 
Artikel 356. 
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel 
statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem 
Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm 
dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen 
angemessene Frist zur Nachholung des Versauumten gewähren. 
Artikel 357. 
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder 
binnen einer fesibestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356. 
nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, 
welche ihm gemäß Artikel 354. oder 355. zustehen, nach seiner Wahl ausüben. 
Nt. 5408.) 74°. Es
	        
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