Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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bar und persoͤnlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhaͤltnisse 
uͤberhaupt rechtlich gefordert werden kann. 
Der Kommissionair, welcher fuͤr seinen Kontrahenten einsteht, ist dafuͤr 
zu einer Verguͤtung (del credere-Provision) berechtigt. 
Artikel 371. 
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionair zu ersetzen, was dieser 
an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschaͤfts nothwendig 
oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Be- 
nutzung der Lagerrdume und der Transportmittel des Kommissionairs und der 
Arbeit seiner Leute. 
Der Kommissionair hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft 
zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung 
gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der 
Kommissionair das Recht auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche orks- 
gebrauchlich ist. 
Artikel 372. 
Wenn der Kommissionair zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als 
sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren 
allein zu Statten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionair 
verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder 
wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten 
höchsten Preis nicht erreicht. 
Artikel 373. 
Ein Kommissionair, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, 
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne 
Vorbehalt zu indossiren. 
Artikel 374. 
Der Kommissionair hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch 
in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, 
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein 
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, 
wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen 
der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegan- 
genen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung 
in Kommissionsgeschäften. 
Der Kommissionair kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche 
aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden 
Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern be- 
friedigen. 
(Nr. 5408.) Ar-ü
	        
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