Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffen- 
heit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 
3) in Auschun der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung 
mit dem Absender von diesem besorgt wird: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem 
Auf= und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen 
Gefahr entstanden ist; 
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen narürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil- 
weisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver- 
derb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Ge- 
fahr entstanden ist; 
5) in Ansehung lebender Thiere: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit 
dem Transporr dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Ge- 
fahr entstanden ist; 
6) in Ansehung begleiteter Güter: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Ge- 
feh entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt 
wird. 
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt 
zugleich als bedungen, daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet wer- 
den soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen 
Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 
Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann 
nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch 
Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
Artikel 425. 
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht 
um Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der 
Behnverwalung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in An- 
sehung von Gegensiänden bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen be- 
finden; 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben 
ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach 
der Ablieferungszeit abgefordert wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. 
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MNr. 5408) Ar-
	        
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