Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 426. 
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit 
bei dem Transport regelmaßig einen Berlust an Gewicht oder an Maaß er- 
leiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Nor- 
malsatze für Verlust an Gewicht oder Maan nicht gehaftet werde. Der Nor- 
malsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für 
jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß 
der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst enweislich ist. 
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, 
wenn nachgewiesen wird, dag der Verlust nach den Umständen des Falles nicht 
in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der 
bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des 
Falles nicht entspricht. 
Artikel 427. 
Es kann bedungen werden: 
1) daß der nach Artikel 396. der Schadensberechnung zu Grunde zu 
legende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als 
erth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen An- 
gabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll; 
2) daß die Höhe des nach Artikel 397. wegen verspäteter Lieferung zu 
leistenden Schadenersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäck- 
schein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen 
Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimm- 
ten Normalsatz, welcher auch in dem Verlusie der Fracht oder eines Theiles 
derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. 
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder 
ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den 
angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden. 
Artikel 428. 
Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts 
und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gut oder 
wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung 
nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Artikel 408. Abs. 2.), 
erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablie- 
ferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist. 
Die Frist darf nicht kurzer als vier Wochen sein. 
Artikel 429. 
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach 
welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbah- 
nen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisen- 
bahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maaß-= 
gabe
	        
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