Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 439. 
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff 
(Schiffspart) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bür- 
gerlichen Rechts erwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten 
getroffene Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Er- 
werber übergehen soll. 
Artikel 440. 
In allen Fällen der Verdußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart 
kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde 
über die Veraußerung ertheilt werde. 
Artikel 441. 
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff 
auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Verdußerer und 
Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem 
Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben 
zur Last falle. 
Artikel 442. 
Durch die Verdußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird in den 
persönlichen Verpflichtungen des Verdußerers gegen Dritte nichts geandert. 
Artikel 443. 
Unter dem Zubehbr eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu 
dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. 
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar einge- 
tragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen. 
Artikel 444. 
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht 
möglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerk- 
stelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszu- 
führen wäre, gebracht werden kann; 
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für 
den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei 
Viertel seines früheren Werths. 
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als 
der frühere Werth derlemige welchen das Schiff bei dem Antrikt der 
Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, 
bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Aus- 
rüstung gehabt haben würde. 
(Nr. 5408.) Ar-
	        
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