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Die Vortheile dieses Verhaͤltnisses koͤnnen an hinterliegende Postverwal-
tungen gegen Entschaͤdigung abgetreten werden.
Diejenigen Deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon
jetzt geschlossene Packete rückwärts ligender Postverwaltungen transitiren, ver-
pflichten sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereins=
vertrages zu gestatten.
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im
Wege besonderer Vereinbarung festgesetzt werden.
Der im Artikel 21. erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe
bleibt bei der Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem Deutschen Postvereine nicht angehören,
werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Posiverkehr mit den-
selben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den
außerdeutschen Staaten gelten.
Artikel 37.
Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenzpostoerwaltung zur Zeit
in verschlossenen Packeten tranfitirt, soll es während der Dauer der gegenwärti
zwischen der Vereins-Posiverwaltung, welche die Transitleistung in Anspru
nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich
anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den
Transic über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Transitporto=
sätze verbleiben.
Artikel 38.
Die Korrespondenz zwischen fremden, dem Posivereine nicht angehörigen
Postgebieten wird beim Lrchgange durch in Mitte liegende Vereins-Postbezirke
wie die Vereinskorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den
fremden Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in di-
rektem Verkehre stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten
Postverwaltungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden
Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte
liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge
des gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenzpostverwaltung dafür
zu zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transtit ge-
wäteene für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Tranfsitporko erleiden,
von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese durch die
Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.
Artikel 39.
Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgen-
des maaßgebend:
a) Die