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Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausfuͤhrung ihrer
Dienstverrichtungen zufuͤgt.
Artikel 452.
Der Rheder haftet fuͤr den Anspruch eines Dritten nicht persoͤnlich, son-
dern er haftet nur mit Schiff und Fracht:
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschaͤft gegunde wird, welches der
Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit
Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlosse hat;
2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige
oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Ver-
trages gegründet wird, insofern die Ausführung des ertrages zu den
Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die
Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung
von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbe-
satzung gegründet wird.
In den unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser
Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Ver-
tragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung
besonders gewährleisiet hat. ·
Artikel 453.
Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehs-
renden Personen aus den Dienst= und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und
Fracht, sondern zugleich persönlich.
Wenn jedoch das Schiff dem NRheder ohne sein Verschulden vor Wollen-
dung der Reise verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt
(Artikel 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver-
kauft wird,
wenn es geraubt wird, .
wenn es aufgebracht oder angehalten und fuͤr gute Prise erklaͤrt wird,
so haftet der Rheder fuͤr die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder,
sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, fuͤr die Forderungen aus dem
letzten Reise-Abschnitt nicht persoͤnlich.
Der letzte Reise-Abschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff
zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkt, in wel-
chem mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein
Nothhafen wird als Ladungs= oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift
nicht angesehen.
Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa ge-
zahlten Handgelder und Vorschüsse zurüch zu fordern.
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 77 Ar-