Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 464. 
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhe- 
derei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
Artikel 465. 
Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Ge- 
schaftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Beläge 
aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntnß 
von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf 
das Schiff, die Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die 
Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten. 
Artikel 466. 
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der 
Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und 
die Billigun der Verwaltung des Korrespondentrheders durch die Mehrheit 
hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. 
Artikel 407. 
Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausga- 
ben der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüsiung und der Repa- 
ratur des Schiffs, beizutragen. 
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das 
Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswe- 
gen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflich- 
tet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des 
säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein 
versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. 
Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten 
derselben zu ersetzen. 
Artikel 468. 
Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Re- 
paratur des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen 
worden ist, welchem die Rhederei nur mit Söi- und Fracht haftet, so kann 
jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat,, sich von der 
Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch be- 
freien, datz er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß 
dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreier Tage 
nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht 
anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung 
des Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. Di 
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