Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Wemnmn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geraͤth oder zur Verwaltung 
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhe- 
derei nicht zur Folge. 
· Eine Aufkuͤndigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung 
eines Mitrheders findet nicht statt. 
Artikel 473. 
Die Aufloͤsung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen 
werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auf- 
lösung gleich. 
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs be- 
schlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. er Verkauf kann 
nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem 
Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das 
Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig (Artikel 444.) kondemnirt, 
so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Aus- 
lande erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, 
so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. 
Artikel 474. 
Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung 
eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten. 
Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen 
der Veräußerung und der im Arrikel 471. erwähnten Anzeige etwa begründe- 
ten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Ver- 
dußerer als der Erwerber. 
Artikel 475. 
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Un- 
terschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, 
vor dem Gerichte des Heimathshafens (Artikel 435.) belangt werden. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage 
nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. 
Artikel 476. 
Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für ge- 
meinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden 
die Artikel 457. 458. 407., der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er 
zugleich auf die Baukosien zu beziehen ist, desgleichen die Artikel 472. und 474. 
und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem 
die Artikel 470. 471. und 473. 
Der Korrespondentrheder (Artikel 459.) kann auch schon vor Vollendung 
des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestel- 
lung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines 
Korrespondentrheders. — A 
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