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Artikel 477.
Wer ein ihm nicht gehoͤriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt
fuͤr seine Rechnung verwendet und es entweder selbst fuͤhrt oder die Fuͤhrung
Winem Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder an-
esehen.
6 Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen
Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs
nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine
widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.
Dritter Titel.
Von dem Schiffer.
Artikel 478.
Der Führer des Schiffs (Schiffskapitain, Schiffer) ist verpflichtet, bei
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszufüh-
renden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er
haftet für jeden durch sein Verschulden entsiandenen Schaden, insbesondere für
den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden
Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Artikel 479.
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder,
sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem
Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forde-
rung aus einem Kreditgeschäft (Artikel 497.) entstanden ist, insbesondere dem
Bodmereigläubiger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehan-
dent hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht
efreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persoͤnlich verpflichtet,
wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war.
Arkikel 480.
Der Schiffer hat vor Antrikt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff
in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerustet gehörig bemannt
und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und
Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.
Artikel 481.
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum
(Xr. 5408. La-