Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Laden und Loͤschen, sowie fuͤr die gehoͤrige Stauung nach Seemannsbrauch, 
auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. 
Er hat dafuͤr zu sorgen, daß das Schiff nicht uͤberladen, und daß es 
mit dem noͤthigen Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird. 
Artikel 482. 
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschrif- 
ten, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat 
er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß 
*P ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontre= 
ande seien. 
Artibel 483. 
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise 
bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das 
Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht un- 
ebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die 
#nordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzei- 
gen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegen- 
gesetzten Fall einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er 
nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden 
zur Last füällt. 
Artikel 484. 
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der 
Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen 
verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der 
übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der 
Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht 
sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß 
der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine 
Abwesenheit rechtfertigt. 
Artikel 485. 
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen 
Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaß- 
ten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt siets für die von ihm getroffenen Maaß- 
regeln verantwortlich. 
Artikel 486. 
Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für gie 
eise
	        
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