Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder 
des Ballastes begonnen ist, einzutragen. sind. 
Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann 
und im Fall der Verbinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter 
Lent Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann 
geführr. 
Artikel 487. 
Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen: 
die Beschaffenheit von Wind und Wetter; 
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen; 
die ermittelte Breite und Lange; 
der Wasserstand bei den Pumpen. 
Ferner sind in das Journal einzutragen: 
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; 
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines 
Abganges; 
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; 
die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse; 
alle Unfälle, welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen, und die 
Beschreibung derselben. . 
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die 
verhaͤngten Disziplinarstrafen, sowie die vorgekommenen Geburts= und Sterbe- 
faͤlle sind in das Journal einzutragen. 
h Die Eintragungen muͤssen, soweit · die Umstaͤnde nicht hindern, taͤglich ge- 
schehen. 
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unter- 
schreiben. 
Arrikel 488. 
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form un- 
verdächtig ist, liefert für die Begebenheeen der Reise, soweit darüber weder eine 
Verklarung erforderlich (Artikel 490.), noch die Beibringung anderer Beläge ge- 
brauchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid 
oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach 
seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, 
ob dem Inh##lt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweis- 
kraft beizulegen sei. # 
Artikel 489. 
Die Landezgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Ku- 
stenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. 
Artikel 490. 
Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise er- 
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 78 eignen,
	        
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