Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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eignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der La- 
dung, das Emlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur 
Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer ge- 
nügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen. 
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: 
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjeni- 
gen, welchen das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht; 
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; Z 
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestim- 
mungê5hafen erreicht wird. 
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Ver- 
klarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nachste Schiffsoffizier berech- 
tigt und verpflichtet. 
Artikel 491. 
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten 
der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzahlung der erlittenen 
Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Werringerung der Nachtheile 
angewendeten Mittel enthalten. 
Artikel 492. 
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung 
des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei 
dem zuständigen Gericht angemeldet werden. »» 
Das Griccht hat hach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die 
Verklarung aufzunehmen. 
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt 
gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. · 
Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem 
Unfalle Betheiligten sind berechtigr, selbst oder durch Vertreter der Ablegung 
der Verklarung beizuwohnen. 
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das ge- 
führte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt 
(Artikel 489.), so ist der Grund hiervon anzugeben. 
Artikel 493. 
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der 
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann 
zum Zweck besstrer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person 
der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung 
haben ihre Aussagen zu beschwören. » , 
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift 
aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu 
ertheilen. A 
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