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eignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der La-
dung, das Emlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur
Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer ge-
nügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjeni-
gen, welchen das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht;
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; Z
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestim-
mungê5hafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Ver-
klarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nachste Schiffsoffizier berech-
tigt und verpflichtet.
Artikel 491.
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten
der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzahlung der erlittenen
Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Werringerung der Nachtheile
angewendeten Mittel enthalten.
Artikel 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung
des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei
dem zuständigen Gericht angemeldet werden. »»
Das Griccht hat hach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die
Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt
gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. ·
Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem
Unfalle Betheiligten sind berechtigr, selbst oder durch Vertreter der Ablegung
der Verklarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das ge-
führte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt
(Artikel 489.), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Artikel 493.
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der
Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann
zum Zweck besstrer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person
der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung
haben ihre Aussagen zu beschwören. » ,
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift
aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu
ertheilen. A
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