Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 499. 
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle 
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortzgericht nach 
Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein 
solcher vorhanden, festgestellt ist. 
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die 
Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Recht- 
fertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen 
und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
Artikel 500. 
Der Rcheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschrankt 
hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann ent- 
gegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. 
Artikel 501. 
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders 
aus eigenen Mitreln Vorschüsse geleister oder sich persönlich verpflichtet, so stehen 
ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Drit- 
ten zu. 
Artikel 502. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft 
als Führer des Schiffs, sei es mic, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, in- 
nerhalb seiner geseslichen. Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Drit- 
beon egenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht 
egründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht 
verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung über- 
nommen oder seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schif- 
fers nach Maaßgabe der Artikel 478. und 479. wird hierdurch nicht ausge- 
schlossen. 
Artikel 503. 
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des 
Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befug- 
nisse nicht beschradnbt hat. 
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, 
den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den an- 
hängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhal- 
ten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Artikel 497. 
und 499., oder wenn er eine Reise zu andern oder einzustellen sich genöthigt 
findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Er- 
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