Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 591 — 
Artikel 514. 
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rbeders für eigene Rechnung 
keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem 
Rheder die höchsie am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und 
Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen 
erweislich höheren Schaden geltend zu machen. 
Artikel 515. 
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit 
von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungs- 
ansprüche. 
Artikel 516. 
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder 
weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der 
Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahen verdient hat. 
Artikel 517. 
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, ent- 
lassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegen 
eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder La- 
dung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält 
er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst be- 
dungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbe- 
stimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung 
einer bestimmten Reise übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der 
Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach 
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung 
Anspruch. 
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie 
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während 
der Reise. 
Artikel 518. 
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen 
als den in den Artikeln 516. und 517. angeführten Gründen entlassen, nach- 
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er 
außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels ge- 
bührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem 
die Entlassung in einem Europäischen oder in einem nichteuropdischen Hafen 
erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben 
würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. 
(Nr. 5408.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.