Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 519. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen fuͤr die 
ganze Reise bedungen, so wird in den Faͤllen der Artikel 516. bis 518. die ver- 
diente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der 
eleisteten Dienste, sowie des elwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. 
Far Ermittelung der im Artikel 518. erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate 
wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs= und 
Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz 
gebracht, und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. 
Artikel 520. 
Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen, und war 
der Schiffer für die Aus= und Nückreise oder auf bestimmte Zeit angestellt, so 
hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurbckbefprderung nach dem Hafen, wo er 
geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer wahrend der Reise oder nach 
seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
Artikel 521. 
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er 
eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den 
Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Ent- 
löschung erfolgt ist. 
dr kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise 
*Er oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Auf- 
ündigung in einem Europcischen oder in einem nichteuropädischen Hafen sich 
befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung 
erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls 
die laufende Reise zu beendigen. 
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so 
muß der Schiffer das Schiff zurückführen. 
Artikel 522. 
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den 
übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff be- 
theiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen 
von den Mitrhedern gegen Auszahlung drs durch Sachverständige zu beslimmenden 
Schätzungswerthes übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, 
wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzbgert. 
Artikel 523. 
Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet ird, 
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem 
Hei-
	        
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