Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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zum Behufe wechselseitiger Verstaͤndigung vorlaͤufig Mittheilung zu machen. 
Jede der hier in Rede stehenden Verbineverwockun en hat zwar ihren 
Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen 
ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins be- 
treffen, genau an die obigen Destmmungen sich zu halten, und bei dem 
Eintritte des unter c. erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit 
den übrigen Verwaltungen im Poslvereine zu erwirken. 
h) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Ver- 
eins-Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, soweit deren Interesse 
dabei betheiligt ist. 
II. Jeitungeverkehr. 
Artikel 40. 
Ullgemeint Be · Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf 
imuns. die im Vereinsgebiete sowohl, als die un Auslande erscheinenden Zeitungen und 
Journale, sowie deren Versendung und Abgabe an die Pranumeranten. 
Artikel 41. 
Vereaslän= Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitun- 
dmee Iiten, gen und Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu geschehen, in deren 
Vereinsgebiete Gehiet der Verlagsort gelegen ist. Die Vereinsverwaltungen haben einander 
besirder, wer die einzelnen Postanstalten zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Zeitungspreis= und Debits-Veränderungen jeder Art werden die Posi- 
aernle möglichst bald und in kurzen regelmagigen Terminen einander 
mittheilen. 
Die Versendung hat thunlichst direkt zu erfolgen. 
Artikel 42. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als. 
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch. 
auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlags- 
bedingungen zunächst maaßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins 
an erscheinenden Blaͤtter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu 
erfolgen, daß die Postanstalt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten 
Termine erhalt. 
Artikel 43. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an — 
ellten
	        
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