— 699 —
wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zuruͤckkehrt, bis zur Be-
endigung der Ruͤckreise;
wenn er waͤhrend der Reise am Lande Gurückgelassen werden mußte, bis
zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat
er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu be-
stimmende Belohnung Anspruch.
Artikel 550.
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch
eine unerlaubte Handlung sich Augezogen hat oder mit einer syphilitischen Krank-
heit behaftet ist, finden die Artikel 548. und 549. keine Anwendung.
Artikel 551.
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder
die bis zum Todestage verdiente Heuer (Artikel 546.) zu zahlen und die Beer-
digungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schifft
getödter, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von
dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
· Soweit der Nachlaß des waͤhrend der Reise verstorbenen Schiffsmannes
an Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbe-
wahrung, sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu
tragen.
Artikel 552.
Auf die in den Artikeln 548. 549. und 551. bezeichneten Forderungen
findet die Vorschrift des Artikels 453. gleichfalls Anwendung.
Artikel 553.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen,
ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zu-
rückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer
im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muß.
Artikel 554.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem
Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind,
haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte
und Mlichten, welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft fest-
gesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rhe-
der angenommen worden sind.
(Nr. 5408.) Ar-