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Artikel 555.
Der dem Schiffömann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder
an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen.
Arrikel 556.
Den Landeßgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vor-
hergehenden Arrikel erwähnten Lohnverhältnisses, als in anderen Beziehungen
die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Artikel 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder
2) auf einzelne Güter (Stückguter).
Artikel 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil,
oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede
Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie)
errichtet werde.
Artikel 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbe-
riffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine
Fürer verladen werden.
Artikel 560.
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Artikel 557.) hat der Verfrachter das
Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. .
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangel-
haften Zustande des Schiffs entstehr, es sei denn, daß die Mängel aller Sorg-
falt ungeachtet nicht zu entdecken waren.
Artikel 501.
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Be-
frachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen
Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. · »
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von ëß-
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