Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 566. 
Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die 
Guͤter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zu- 
wider, so ist er fuͤr jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht 
beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last ge- 
fallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen wor- 
den wären. 
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach 
Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. 
Artikel 567. 
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das 
Verdeck verladen, noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß in Ansehung 
der Küstenschifffahrk die vorstehende Vorschrift, soweir sie auf die Beladung des 
Verdecks sich beziehr, keine Anwendung finde. 
Artikel 568. 
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald 
er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter an- 
zuzeigen. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. 
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch 
länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). · 
Fuͤr die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine 
besondere Vergtung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Ver- 
frachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren. 
Artikel 509. 
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie 
durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Erman- 
elung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besieht auch ein 
Fches Orksgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles 
angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, 
so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu- 
nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
Artikel 570. 
Ist die Oauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden 
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit 
dem Ablauf der Ladezeit. J 
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