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In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß
die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit
dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte.
In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn #er Ueberliege-
zeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Artikel 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist,
nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Ab-
ladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu
warten, spatesiens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit
dem Befrachter erklären.
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht
eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe
derselben drei Tage verstrichen sind. ·
Die in diesem Artikel erwaͤhnten drei Tage werden in allen Faͤllen als
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezaͤhlt.
Artikel 572.
Die in den Artikeln 570. und 571. erwähnten Erklärungen des Ver-
frachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter,
den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so
ist der Verfrachter befugk, eine bffenkliche Urkunde darüber auf Kosten des Be-
frachters errichten zu lassen.
Artikel 573.
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverstän-
digen festgesetzt.
Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbeson-
dere auf die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf
den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
Artikel 574.
Bei Berechnung der Lade= und Ueberliegezeit werden die Tage in un-
unterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz
die Sonn= und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter
durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und
Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1) die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung
an das Schiff, oder
2) die Uebernahme der Ladung
verhindert ist.
(Nr. 5408.) 80“ Ar-