Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 604 — 
Artikel 575. 
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung 
der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm 
Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. 
Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ueber- 
nahme der Ladung hat länger warten müssen, ri*5 nicht zu entrichten, 
selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. 
Artikel 576. 
Sind für die Dauer der Ladezeit nach Artikel 569. die örtlichen Ver- 
ordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der 
Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die 
örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes Lesimmen. 
Artikel 577. 
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem 
bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der 
Lieferung jeder Art von Ladung (Artikel 574. Ziffer 1.) zum längeren Warten 
nicht verpflichtet. 
Artikel 578. 
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist 
dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kund- 
emachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die 
Leferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon 
zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während 
der erwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, 
daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch inner- 
halb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhalt. 
Ist für die Ladezelt und die Loschzeit zusammen eine ungetheilte Frist 
bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Lade- 
zeit angesehen. 
Artikel 579. 
Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch 
ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht 
allein die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, 
insoweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle 
Fracht entgehr, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außer- 
dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung 
ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. 
Artikel 580. 
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Ver- 
frachter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.