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Artikel 575.
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung
der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm
Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist.
Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ueber-
nahme der Ladung hat länger warten müssen, ri*5 nicht zu entrichten,
selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Artikel 576.
Sind für die Dauer der Ladezeit nach Artikel 569. die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der
Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die
örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes Lesimmen.
Artikel 577.
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem
bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der
Lieferung jeder Art von Ladung (Artikel 574. Ziffer 1.) zum längeren Warten
nicht verpflichtet.
Artikel 578.
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist
dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kund-
emachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die
Leferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon
zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während
der erwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn,
daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch inner-
halb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhalt.
Ist für die Ladezelt und die Loschzeit zusammen eine ungetheilte Frist
bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Lade-
zeit angesehen.
Artikel 579.
Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch
ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht
allein die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt,
insoweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle
Fracht entgehr, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außer-
dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung
ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten.
Artikel 580.
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Ver-
frachter