Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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siellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Post- 
anstalt nachzuliefern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender 
Post angezeigt wird, im anderen Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in 
Anspruch genommenen Vergütung. 
Artikel 44. 
Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und 
Journale zwischen den Vereins-Postanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr 
in Gemäßheit des Artikels 45. erhoben und unter der bestellenden und der 
absendenden Postanstalt halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet 
findet nicht statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes 
Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehö- 
riges ½ ostgebiet transitiren, so ist die an die fremde Postverwaltung zu ent- 
richtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions- 
gebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Artikel 45. 
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale 
wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, 
dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Miltheilung 
politischer Neuigkeiten besiimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Spe- 
ditionsgebühr funfzig Prozent von dem Preise, zu welchem die versen- 
dende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), 
jedoch soll die Speditionsgebühr jährlich betragen: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, 
wenigsiens 2 Rithlr. oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 Fl. 
30 Krenzer Südd. Währ. und höchstens 0 Rthlr. oder 9 Gulden 
Oesterr. Währ. oder 10 Fl. 30 Kreuzer Südd. Währ., 
h) bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, 
wenigstens 1 Rthlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 
2 Fl. 20 Kreuzer Südd. Währ. und höchstens 4 Rthlr. oder 
6 Gulden Oesterr. Währ. oder 7 Fl. Südd. Währ.; 
2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr 
durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum 
fünfundzwanzig Prozent des Nettopreises, zu welchem die absendende 
Postansimt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. 
Ob eine Zeicung als eine politische oder als eine nicht politische zu 
betrachten sei, hat die Postverwaltung desjenigen Postgebiets zu entscheiden, in 
welchem der Verlagsort gelegen ist. 
(Nr. 5305.) Ar—
	        
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