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binnen welcher die Guͤter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Ver-
schiffung derselben erfordeilichen Papiere zuzustellen.
Artikel 593.
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz
hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist
(Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist,
von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtli-
chen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wasser-
tiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrich-
tungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an
dem ortsüblichen ostungspla anlegen.
Artikel 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst besiehenden
Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus
dem Schiffe von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem
Ladungsempfänger getragen.
Artikel 595.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald
er zum Löschen fertig und bereit isi, dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise
geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachrer nur dann auf die Ab-
nahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber-
liegezeit).
gez Fuͤr die Loͤschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine
besondere Verguͤtung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter fuͤr die
Ueberliegezeit eine Verguͤtung (Liegegeld) gewaͤhrt werden.
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Artikels 573.
festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.
Artikel 596.
Ist die Oauer der Löschzeit durch Bertrag nicht festgesetzt, so wird sie
durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermange-
lung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein
solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt,
so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. E
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