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Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu-
nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Artikel 597.
Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit
dem Ablauf der S#schzetl
In Ermangelung einer solchen verrragsmähigen Bestimmung beginnt die
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß
die Köschei abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Lösch-
eit dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen
zalee In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der
Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters fin-
den die Vorschriften des Artikels 572. Anwendung.
Artikel 598.
Bei Berechnung der Lösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in un-
unterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz
die Sonn= und Feiertage, sowie diejenlgen Tage, an welchen der Empfänger
durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und
Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder ·
1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das Land,
oder
2) die Ausladung aus dem Schiffe
verhindert ist. Artikel 599
rtike «
Fuͤr die Tage, waͤhrend welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung
des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat län-
ger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung wäh-
rend der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher
er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten
müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der
Ueberliegezeit eingetreten ist.
Artikel 600.
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Artikel 596. die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der
Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die
örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 81 Ar-