Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 611 — 
Artikel 606. 
Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhält- 
nißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schiffs der 
Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen hat, so bleiben für 
die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Artikel 595. bis 
603. maaßgebend. 
Artikel 607. 
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder 
Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstan- 
den ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch 
höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, 
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und der- 
gleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung ent- 
standen ist. 
Verlusi und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustande des 
Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Arti- 
kel 500. Absatz 2.), werden dem Verluste oder der Beschädigung durch höhere 
Gewalt gleichgeachtet. 
Artikel 608. . 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur 
in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der 
Abladung dem Schiffer angegeben ist. 
Artikel 609. 
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Em- 
pfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzu- 
stellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die 
zu dem Zweck amtlich bestellten Sachversiändigen bewirken lassen. 
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, 
sofern die Umstände es gestatten. 
Artikel 610. 
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der 
Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme 
die nachkragliche Besichtigung der Güter nach Maaßgabe des Artikels 009. er- 
wirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Ver- 
lustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung 
außerlich erkennbar waren oder nicht. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Be- 
schädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der 
Schiffsbesatzung entstanden sind. 
(Nr. 5406.) 812 Ar-
	        
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