Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 612 — 
Artikel 611. 
Die Kosten der Besichtigung hat verjenige zu tragen, welcher dieselbe be- 
antragt hat. 
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird 
ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz 
leisten muß, so fallen die Kosten dem letzteren zur Last. 
Artikel 612. 
Wenn auf Grund des Artikels 607. für den Verlust von Gütern Ersatz 
geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. 
Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben 
Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte der verlorenen Güter bei Beginn 
der Löschung des Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem 
Orte nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über 
dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter 
Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosien 
in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. 
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle 
des Bestimmungsorts der Ort, wo die Reise ender, oder wenn die Reise durch 
Werust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit ge- 
racht ist. 
Artikel 613. 
Die Bestimmungen des Artikels 612. finden auch auf diejenigen Güter 
Anwendung, für welche der Rheder nach Artikel 510. Ersatz leisten muß. 
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der 
Reinerlös derselben den im Artikel 612. bezeichneten Preis, so trikt an Stelle 
des letzteren der Reinerlös. 
Artikel 614. 
Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Artikels 607. Ersatz 
geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsver- 
minderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt 
durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Ver- 
kaufswerth, welchen die Gürer im beschädigten Zustande haben, und dem im 
Artikel 612. bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie 
in Folge der Beschädigung erspart sind. 
Artikel 615. 
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaß- 
gabe des Frachtvertrages oder des Konnossements, auf deren Grund die Em- 
pfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das nwage 
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