Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Lisgegell zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten 
und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen 
Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. 
Artikel 616. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als 
bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs= und 
Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder scchergestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die 
vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für 
die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung 
zu sorgen. 
Arrikel 617. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben 
oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, 
während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können diesel- 
ben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Artikel 615.) 
an Zahlungsstatt überlassen werden. "„ 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, 
oder durch die Klausel: „frei von Leckage“, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. 
Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers 
gelangt sind. · 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen, und sind nur einige Be- 
haͤltnisse ganz oder zum groͤßeren Theile ausgelaufen, so koͤnnen dieselben fuͤr 
einen verhaͤltnißmaͤßigen Dhei der Fracht und der übrigen Forderungen des 
Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. 
Artikel 618. 
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist 
keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht 
das Gegentheil bedungen ist. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff 
im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum 
des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in 
Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter 
zu einem verhältnißmäßigen Abzuge von der Fracht. 
Artikel 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren 
Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Artikel 607.) eingetreten ist, 
sowie für Thiere, welche unterwegs geslorben sind. 
(Nr. 5408.) In-
	        
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