Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 615 — 
Artikel 624. 
Der Verfrachter hat wegen der im Artikel 615. erwähnten Forderungen 
ein Pfandrecht an den Guͤtern. 
Das Pfandrecht besteht, so lange die Guͤter zuruͤckbehalten oder deponirt 
sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fork, sofern es binnen dreißig 
Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt 
jedoch, sobald vor der gerichtlichen Gellendmachung die Güter in den Gewahr- 
sam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. 
Artikel 625. 
Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser 
die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die sireitige Summe bei Gericht oder 
bei einer anderen zur Annahme von Deposiken ermächtigten Behörde oder An- 
stalt deponirt ist. . 
Nach Ablieferung der Guͤter ist der Verfrachter zur Erhebung der de- 
ponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
Artikel 626. 
So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht 
auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Guͤter ganz oder zu einem entsprechen- 
den Theil Behufs Befriedigung des Verfrachters oͤffentlich verkauft werden. 
Dieses Recht gebuͤhrt dem Verfrachter auch gegenuͤber den uͤbrigen Glaͤu- 
bigern und der Kondkuremasse des Eigenthümers. 
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, 
über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 
Artikel 627. 
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen 
den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Artikel 615.) an dem Befrachter 
sich nicht erholen. Nr insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Ver- 
frachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. 
Artikel 628. 
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersien 
Absatz des Artikels 020. bezeichneten Rechte Gebrauch gemache, jedoch durch 
den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedung nicht erhalten, so kann 
er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem 
zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht be- 
friedigt ist. 
Artibel 629. 
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der 
Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen For- 
derungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
(Nr. 5406.) Bei
	        
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