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Bei der Abnahme der Guͤter durch den Befrachter kommen die Artikel
593. bis 626. in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Ar-
tikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in
einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbe-
haltungs= und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Artikel 624.
625. 626., sowie das im Artikel 616. bezeichnete Recht zu.
Artikel 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädi-
mna1 es anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen
ufa
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt, .
wenn es als reparaturunfaͤhig oder reparaturunwuͤrdig kondemnirt
(Artikel 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich
verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird;
oder
2) die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell
bezeichneten Güter verloren gehen;
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Guͤter ver-
loren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder Behufs
Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer uͤber-
nommen worden sind.
Hat aber in dem unter Ziffer 3. bezeichneten Falle der Verlust der Guͤter
noch innerhalb der Wartezeit (Artikel 580.) sich zugetragen, so tritt der Vertrag
nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt
der verloren gegangenen andere Guͤter (Artikel 563.) zu liefern, und mit der Lie-
ferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er 8 die Abladung der an-
deren Guͤter binnen kuͤrzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen, und insoweit durch dieselbe die Wartezeit uͤberschritten
wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Artikel 631.
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent-
schädigung verpflichtet zu sein:
1) wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder
zum Diensi einer fremden Machtl in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagr,
der Abladungs= oder Besiimmungshafen blokirt, di
ie