Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Guͤter aus 
dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim- 
mungshafen verboten, 
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Aus- 
laufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Fracht- 
vertrage zu liefernden Güter verhindert wird. 
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von 
hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß 
nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; 
2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das 
Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder 
beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der 
Aufbringung ausgesetzt würden. 
Die Ausübung der im Artikel 563. dem Befrachter beigelegten Befugnigß 
ist in den Fäallen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 
Artikel 632. 
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren 
geht (Artikel 630. Ziffer 1.), so endet der Frachtvertrag. Jedoch har der Be- 
frachter, soweit Güter geborgen oder gerelret sind, die Fracht im Verhäl##niß 
der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). 
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettere Werth der 
Güter reicht. 
Artikel 633. 
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das 
Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, 
sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefaß. 
ren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise 
verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. 
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht eini- 
gen, so enrscheider darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
Artikel 634. 
Die Auflssung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen 
des Schiffers, bei Abwesenheit der Vethelligten auch nach dem Verluste des 
Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (Artikel 504. bis 506.). Der 
Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dring- 
lichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, 
entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mirtelst eines anderen 
Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, oder die Auflagerung 
oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung 
oder Auflagerung, Behufs Beschaffung der hierzu, sowie zur Erhaltung der 
Jahrgong 1861. (Nr. 5408.) 82 La-
	        
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