Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem 
Zwischen= oder Nothhafen in Folge eines der im Artikel 631. erwähnten Er- 
eignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die 
Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und La- 
dung nach den. Grundsätzen der zgroßen. Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst 
der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Auf- 
enthalts werden alle in dem zweiten Absatz des Artikels 708. Ziffer 4. aufge- 
führten Kosten gezählt, diejenigen des Ein= und Auslaufens jedoch nur dann, 
wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. 
Artikel 638. 
Wird nur ein Theil der badung vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
betroffen, welcher, hätte er die ganze Wadung betroffen, nach den Artikeln 630. 
und 631. den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktrict berechtigt 
haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmaßigen 
andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Ver- 
fachters nicht erschwert wird (Artikel 563.), oder von dem Vertrage unter der 
erpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonligen 
Forderungen des Verfrachiers 1 berichtigen (Arcikel 581. und 582.). Bei 
Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende 
Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der 
beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer 
Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen 
Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit 
überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für 
den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht enrrichten. 
Den durch Krieg, Ein= und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von 
hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem 
Schiffe herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für 
den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann enrrichten, 
wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen 
u löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufemhalt die 
Rese fortgesetzt bar. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Artikel 618. und 619. 
nicht berührt. 
Artikel 639. 
Abgesehen von den Fällen der Artikel 631. bis 638. hat ein Aufenthalt, 
welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder an- 
dere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parkeien keinen Einfluß, 
es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrages durch einen solchen Auf- 
enthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch 
einen Zufall entslandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereitb in 
das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheits- 
(Nr. 5408.) 82* leistung
	        
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