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Eintritt des Hindernisses und ohne Ruͤcksicht auf die Dauer desselben von
dem Vertrage zuruͤckzutreten befugt.
2) Im Falle des Artikels 638. kann von dem Befrachter das Recht, von
dem Vertrage zuruͤckzutreten, nicht ausgeuͤbt werden.
3) Im Falle des Artikels 639. steht dem Befrachter das Recht der einst-
weiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Ge-
nehmigung ertheilen.
4) Im Fall des Artikels 640. kann der Befrachter die Güter gegen Ent-
richtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurück-
nehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohne-
bin erfolgt ist.
Die Vorwchrifien der Artikel 588. und 590. werden hierdurch nicht berührt.
Artikel 644.
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ab-
lader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter er-
theilten vorläufigen Empfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren
auszustellen, als der Ablader verlangt.
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalt sein,
dasselbe Oatum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind.
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der
Unterschrift des letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen.
Artikel 645.
Das Konnossement enthält:
1) den Namen des Schiffers;
2) denNamen und die Nationalität des Schiffs;
3) den Namen des Abladers;
4) den. Namen des Empfangers;
5) den Abladungshafen;
6) * Loͤschungshafen oder den Ort, an welchem Order uͤber denselben ein-
uholen ist;
7) Bezeichnung der abgeladenen Guͤter, deren Menge und Merkzeichen;
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
9) den Ort und den Tag der Ausstellung;
10) die Zahl der ausgesielten Exemplare.
Artikel 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das
Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order
zu le- Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Abladers zu
verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfän=
gers lauten.
(Nr. 5408.) Ar-