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Artikel 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Loͤschungshafen dem legitimirten Inhaber
auch nur eines Exemplars des Konnossements die Guͤter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Guͤter legitimirt ist derjenige, an welchen die
Guͤter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das
Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament uͤbertragen ist.
Artikel 648.
NMelden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer
verpflichtet, sie saͤmmtlich zuruͤckzuweisen, die Guͤter gerichtlich oder in einer
anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich
gemeldet haben, unter Angabe der Gruͤnde seines Verfahrens hiervon zu be-
nachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, uͤber
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen
und wegen der daraus enrstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht
sich an die Güter zu halten (Artikel 626.).
Artikel 649.
Die Uebergabe des an Order lautenden Konnossements an denjenigen,
welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Gü-
ter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter
abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Artikel 650.
Sind mehrere Exemplare eines an Order lautenden Konnossements aus-
gestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehen-
den Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements
zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund
eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Arrikels 047. die Auslieferung der
Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von
dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist.
Artikel 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter meh-
reren sich meldenden Konnossemenksinhabern, wenn und soweit die von denselben
auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte
kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann,
welcher mehrere Konnossementseremplare an verschiedene Personen übertragen
hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur
Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. »
Bei dem nach einem anderen Orte uͤbersandten Exemplare wird die Zeit
der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. 1
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